Allgemeine Geschäftsbedingungen der GBE Maschinenbau GmbH

§ 1 Geltungsbereich, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Gersthofen bzw. Augsburg. Der Lieferer ist berechtigt bei Notwendigkeit im Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebotserstellung ist stets unverbindlich und freibleibend. Ein Vertragsabschluss kommt erst, falls keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, nach schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen, in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, auch in elektronischer Form, wie z.B. Betriebsanleitungen, Dokumentationen, Stücklisten, Zeichnungen, 3D-Modellen, Software und Maschinenprogrammierung etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen weder vervielfältigt, geändert noch Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise netto ab Werk Gersthofen einschließlich Verladung jedoch ausschließlich Verpackung sowie Lieferung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung und Lieferung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises in Euro hat sofort und ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Der Besteller hat kein Recht vereinbarte Zahlungen grundlos zurückzuhalten oder den Zahlungsbetrag zu mindern, ausgenommen es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftige Gegenansprüche.
  4. Der Lieferer behält sich das Recht vor, entstandene Mehrkosten durch zeitliche Verzögerungen bei Abnahme oder Zahlung dem Besteller in Rechnung zu stellen.

§ 5 Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers an der Kaufsache verjähren 12 Monate nach Lieferung. Fristen gesetzlicher Schadenersatzansprüchen sind hiervon unberührt.

§ 6 Lieferzeit und Lieferverzögerungen

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sollten bei Vertragsabschluss nicht sämtliche kaufmännischen wie auch technischen Fragen geklärt sein verlängert sich die Lieferzeit entsprechend je nach Umfang der fehlenden Informationen.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  3. Die Lieferzeit gilt als eingehalten wenn die Liefersache zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk des Lieferers verlassen hat bzw. der Besteller über die Fertigstellung informiert wurde. Ist für die Liefersache eine Vorabnahme notwendig so ist dieser Termin bzw. der dem Besteller genannten Terminvorschlag maßgebend. Sollte es zu Versand- und oder Abnahmeverzögerungen kommen, die der Besteller zu verantworten hat, werden die dadurch entstandenen Kosten einen Monat nach Meldung des Lieferers dem Besteller berechnet.
  4. Liegen Lieferverzögerungen außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers, sei es durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend und angemessen.
  5. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt das es zu keinen massiven zeitlichen Verzögerungen der Zulieferer des Lieferers kommt. Mögliche abzusehende Verzögerungen werden dem Besteller umgehend mitgeteilt.
  6. Konventionalstrafen des Bestellers sind nur bei vorheriger ausdrücklicher schriftlicher vertraglicher Vereinbarung zulässig.

§ 7 Gefahrübergang und Abnahme

Wird der Kaufgegenstand, oder auch Teillieferungen der Kaufsache, auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks, die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Hat eine Vorabnahme der Kaufsache zu erfolgen ist dieser Termin maßgebenden für den Gefahrübergang. Der Besteller darf, falls ein nicht wesentlicher Mangel vorliegt, die Abnahme der Kaufsache nicht verweigern.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden muss der Besteller diese rechtzeitig beim Lieferer in Auftrag geben. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller darf die Kaufsache weder veräußern, verpfänden oder übereignen. Sollte der Besteller ein Insolvenzverfahren eröffnen ist der Lieferer berechtigt die Kaufsache wieder einzufordern.

§ 9 Gewährleistung und Mängelansprüche

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgtem Gefahrübergang der von uns gelieferten Ware an den Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
  4. Schlägt auch eine mehrmalige Nacherfüllung des Lieferers fehl, kann der Besteller, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen ohne Kenntnis des Lieferers vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
  7. Für Zukauf- bzw. Fremdteile kann vom Lieferer nur die maximale Gewährleistung des jeweiligen Zulieferers auf das betroffene Produkt gewährt werden.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Lieferer beruhen, sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

GBE Maschinenbau GmbH im Dezember 2020